Allgemeine Geschäftsbedingungen_

Stand: Januar 2026

§ 1 Geltungsbereich, Änderungen der Bedingungen

  1. Die rob.56 Consulting GmbH, Messeler-Park-Straße 83a, 64291 Darmstadt (im Folgenden: „rob.56“ oder „wir“) erbringt ihre Leistungen in den Bereichen Beratung, Projektunterstützung, sonstige Dienstleistungen sowie in der Lieferung von Hard- und Software und dem Bezug von Software-as-a-Service (SaaS) ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB), auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  2. Diese AGB bilden die Grundlage für sämtliche Vertrags- bzw. Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (im Folgenden: „Kunde“ oder „Partei“). Sie gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich der Geltung zustimmen. Soweit in einem Einzelvertrag besondere oder abweichende Regelungen getroffen werden (z. B. zu Consulting, SaaS, Lizenzen oder Hardwarelieferungen), gehen diese den Bestimmungen dieser AGB im Zweifel vor.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.
  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.
  5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Geltendmachung von Gewährleistungsrechten), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief oder E-Mail) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
  6. rob.56 ist jederzeit berechtigt, diese AGB zu ändern oder zu ergänzen. Der Kunde hat das Recht, einer solchen Änderung zu widersprechen. Widerspricht der Kunde den geänderten AGB nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, so werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam. rob.56 weist seine Kunden schriftlich oder via E-Mail bei Beginn der Frist besonders darauf hin, dass die Änderungsmitteilung als akzeptiert gilt, wenn der Kunde ihr nicht binnen 6 Wochen widerspricht.

§ 2 Vertragsgegenstand, Leistungspflichten des Auftragsnehmers

  1. Die konkreten Leistungspflichten von rob.56 ergeben sich aus den jeweiligen Einzelverträgen und den in der jeweiligen Auftragsbestätigung schriftlich festgelegten Inhalten.
  2. Ein verpflichtender Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von rob.56 an den Kunden oder mit Beginn der vereinbarten Leistungen durch rob.56 zustande.
  3. rob.56 erbringt aufgrund gesonderter Beauftragung durch den Kunden Beratung, Projektunterstützung und -begleitung, Analyse bzw. Konzeptionierung spezifischer IT-Anforderungen sowie sonstige Dienstleistungen.
  4. Änderungen des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs hat der Kunde rob.56 unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. rob.56 prüft sodann, ob und unter welchen Bedingungen die gewünschte Anpassung durchführbar ist und informiert den Kunden insbesondere über die voraussichtlichen Auswirkungen auf Vergütung, Zeitplan und Leistungsinhalt.
  5. Änderungen des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Zustimmung von rob.56. Ein durch die Änderung entstehender Mehraufwand wird gesondert vergütet.
  6. Soweit rob.56 kostenlose Zusatzleistungen zur Verfügung stellt, hat der Kunde auf ihre Erbringung keinen Erfüllungsanspruch. rob.56 ist befugt, solche bisher vergütungsfrei zur Verfügung gestellten Dienste innerhalb einer Frist von 24 Stunden einzustellen, zu ändern oder nur noch gegen Entgelt anzubieten. In diesem Fall informiert rob.56 den Kunden unverzüglich.
  7. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf rob.56 die ihm obliegenden Leistungen sowohl durch eigene Mitarbeitende als auch durch fachlich geeignete Dritte erbringen lassen.
  8. Mitarbeitende von rob.56 sind nicht in die betriebliche Organisation des Kunden eingebunden und nicht zu Maßnahmen verpflichtet, die eine Eingliederung in dessen betriebliche Abläufe erfordern.
  9. Der Kunde ist gegenüber rob.56 sowie dessen Mitarbeitenden, die Leistungen beim Kunden erbringen, nicht weisungsbefugt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Arbeitszeiten, Urlaubsplanung oder sonstige organisatorische Vorgaben.

§ 3 Zusicherungen und Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde wird rob.56 bei Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Leistung sowie bei den erforderlichen Vorbereitungshandlungen in angemessenem Umfang unterstützen. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige Zurverfügungstellung von Informationen und Datenmaterial, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern.
  2. Der Kunde sichert zu, dass die von ihm mitgeteilten Angaben zu seinem Unternehmen vollständig und zutreffend sind. Er verpflichtet sich, rob.56 jeweils unverzüglich über Änderungen der mitgeteilten Angaben zu unterrichten und auf entsprechende Anfrage von rob.56 binnen 15 Tagen ab Zugang die aktuelle Richtigkeit erneut zu bestätigen. Dies betrifft insbesondere Name, postalische Anschrift, E-Mail-Adresse sowie Telefon- und Telefax-Nummer des Kunden.
  3. Der Kunde benennt für die Durchführung des Vertrags, insbesondere zu Beginn des jeweiligen Projekts, einen fachkundigen Ansprechpartner und gegebenenfalls einen Vertreter, die während der vereinbarten Arbeitszeiten für Rückfragen und Abstimmungen zur Verfügung stehen sowie verbindliche Entscheidungen treffen können.
  4. Der Kunde ist verantwortlich für die Bereitstellung einer geeigneten Hard- und Softwareumgebung, soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist. Sofern rob.56 im Rahmen der Beratung Software testweise installiert, ist der Kunde verpflichtet, die Funktionen vor Inbetriebnahme auf seinen eigenen Systemen zu prüfen.
  5. Unterbleiben erforderliche Mitwirkungen des Kunden und verzögern sich hierdurch Projekte oder vertraglich geschuldete Leistungen, so ruht die Leistungspflicht von rob.56 bis zur ordnungsgemäßen Mitwirkung des Kunden. Etwaige Mehraufwände, die aus einer solchen Verzögerung resultieren, werden gesondert vergütet.
  6. Der Kunde versichert ausdrücklich, dass die Bereitstellung und Veröffentlichung der Inhalte der von ihm eingestellten und/oder nach seinen Informationen für ihn von rob.56 erstellten Systemen weder gegen deutsches noch gegen sein hiervon gegebenenfalls abweichendes Heimatrecht, insbesondere Urheber-, Datenschutz- und Wettbewerbsrecht, verstößt.
  7. Der Kunde verpflichtet sich ferner, die von rob.56 gestellten Ressourcen insbesondere nicht für folgende Handlungen einzusetzen:
    • unbefugtes Eindringen in fremde Rechnersysteme (Hacking);
    • Behinderung fremder Rechnersysteme durch Versenden/Weiterleiten von Datenströmen und/oder
    • E-Mails (Spam/Mail-Bombing),
    • Suche nach offenen Zugängen zu Rechnersystemen (Port Scanning);
    • Versenden von E-Mails an Dritte zu Werbezwecken, sofern er nicht davon ausgehen darf, dass der Empfänger ein Interesse hieran hat (z.B. nach Anforderung oder vorhergehender Geschäftsbeziehung);
    • das Fälschen von IP-Adressen, Mail- und Newsheadern sowie die Verbreitung von Viren.
  8. Sofern der Kunde gegen eine oder mehrere der genannten Verpflichtungen verstößt, ist rob.56 zur sofortigen Einstellung aller Leistungen und zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
  9. Sollte rob.56 aufgrund von Handlungen des Kunden von Dritten in Anspruch genommen werden, stellt der Kunde rob.56 von diesen Ansprüchen (inklusive der notwendigen Rechtsverfolgungskosten) auf erstes Anfordern frei. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
  10. Soweit dem Kunde Zugangsdaten (z.B. Benutzerkennungen, Passwörter oder Lizenzschlüssel) zur Verfügung gestellt oder von ihm selbst generiert werden, ist er verpflichtet, diese vertraulich zu behandeln und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Eine Weitergabe ist nur insoweit zulässig, als dies für die vertraglich vereinbarte Nutzung erforderlich ist. Bei Verdacht einer unbefugten Nutzung ist rob.56 unverzüglich zu informieren.

§ 4 Vertragsdauer und Leistungszeit

  1. Die Vertragsdauer sowie Beginn, Umfang und Ende der Leistungserbringung ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.
  2. Soweit im Einzelvertrag keine besondere Vereinbarung über die Leistungszeit getroffen wurde, legt rob.56 die Leistungszeit unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden nach billigem Ermessen fest.

§ 5 Höhere Gewalt

  1. In Fällen höherer Gewalt ist rob.56 für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme befreit. Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder sonstige außergewöhnliche Umweltereignisse oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist.
  2. Sofern rob.56 durch die Auswirkung eines Ereignisses höherer Gewalt erkennt, dass ihm die Leistungserbringung dauerhaft nicht möglich ist, hat er dies dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Soweit rob.56 infolge der Verzögerung die Leistungserbringung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Kunden vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen.

§ 6 Abnahme

  1. Soweit für Leistung von rob.56 eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Sache als abgenommen, wenn
    • rob.56 dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 6 (1) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
    • seit der Lieferung oder Installation 10 Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Sache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation 10 Werktage vergangen sind und
    • der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines von rob.56 angezeigten Mangels, der die Nutzung der Sache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
  2. Zwischenabnahmen (etwa für in sich abgeschlossene Teilleistungen) sind zulässig. Absatz 1 gilt entsprechend. Die Parteien können im Einzelvertrag einen Abnahmeplan vereinbaren, der konkrete Kriterien, Verfahren und Fristen definiert.
  3. Bei Dienstleistungen, die keinen konkret geschuldeten Leistungserfolg zum Gegenstand haben (z. B. Beratungen, Schulungen oder Know-how-Transfer), findet keine Abnahme statt. Die Vergütungspflicht des Kunden bleibt hiervon unberührt.

§ 6a Eigentumsvorbehalt, Lizenzvorbehalt und Zurückbehaltungsrechte

  1. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, ist rob.56 berechtigt, nach vorheriger Ankündigung und angemessener Fristsetzung gelieferte Waren zurückzunehmen oder die Nutzungsrechte an überlassener Software bzw. Arbeitsergebnissen zu widerrufen.
  2. An von rob.56 überlassener Software sowie von rob.56 erstellten oder bereitgestellten Arbeitsergebnissen (z.B. Skripten, Konfigurationen, Dokumentationen) werden Nutzungsrechte erst mit vollständiger Zahlung endgültig eingeräumt. Bis dahin ist die Nutzung auf Test- und Prüfzwecke beschränkt. Bei Zahlungsverzug kann rob.56 vorläufige Nutzungsrechte widerrufen und die Löschung bzw. Rückgabe der überlassenen Unterlagen verlangen.
  3. Der Kunde ist berechtigt, sein eigenes System, in das rob.56 Leistungen eingearbeitet oder migriert hat, unabhängig hiervon weiter uneingeschränkt zu nutzen. Ein Widerruf von Nutzungsrechten betrifft ausschließlich die von rob.56 geschaffenen oder bereitgestellten Arbeitsergebnisse im Sinne von Absatz 2.
  4. Ob eine Leistung im Einzelfall einer Abnahme unterliegt, ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Sofern im Einzelfall werkvertragliche Leistungen vorliegen, gelten die Abnahmeregelungen des § 6.

§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Vergütung der von rob.56 erbrachten Leistungen richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag. Alle Preisangaben verstehen sich netto in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird mit dem zum Zeitpunkt der Leistung gültigen Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt. Wird innerhalb der Berechtigungsperiode der Umsatzsteuersatz geändert, gelten die Zeiträume mit den jeweiligen gültigen Umsatzsteuersätzen als getrennte Berechnungszeiträume.
  2. Soweit im Einzelvertrag nichts abweichendes vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung monatlich rückwirkend auf Grundlage der tatsächlich erbrachten Aufwände. Grundlage der Abrechnung sind Leistungsnachweise; diese gelten als genehmigt, sofern der Kunde nicht innerhalb von sieben Werktagen nach Zugang schriftlich widerspricht. Setupgebühren und wegen Vertragsschluss, Vertragsänderung oder ähnlichen Fällen anteilig anfallende Entgelte werden direkt in Rechnung gestellt.
  3. Leistungen werden, soweit im Einzelvertrag nicht anders vereinbart, zu den üblichen Arbeitszeiten (Montag bis Freitag, 8:00 – 18:00 Uhr) erbracht. Für Leistungen außerhalb dieses Zeitraums wird ein Zuschlag von 50 %, für Leistungen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ein Zuschlag von 100 % erhoben.
  4. rob.56 erbringt seine Leistungen überwiegend remote, um effizient und ressourcenschonend agieren zu können. Notwendige Reisen an Standorte des Kunden erfolgen nur nach Abstimmung. Sämtliche im Zusammenhang mit einer Reise entstehenden Kosten trägt der Kunde. Es gelten folgende Pauschalen pro Reisetag:
    • Nahbereich bis 50 km: 100,00 €
    • In- und Ausland: 250,00 €
    • Ausland An-/Abreise: Reisezeit × vereinbarter Stundensatz × Faktor 0,6
  5. Soweit im Einzelvertrag Zeitaufwände angegeben sind, handelt es sich hierbei um unverbindliche Schätzungen. Eine verbindliche Obergrenze der zu erwartenden Vergütung bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung der Parteien.
  6. Sofern im Einzelvertrag keine individuelle Frist vereinbart wurde, ist die Vergütung innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Rechnungseingang beim Kunden fällig und zu zahlen. Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  7. Kommt der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils der geschuldeten Vergütung in Verzug, so kann rob.56 das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen.
  8. Gegen Forderungen von rob.56 kann der Kunde nur mit unwidersprochenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Entsprechendes gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.

§ 8 Rechteeinräumung und Rückgabe

  1. Sofern im Rahmen der Leistungserbringung Arbeitsergebnisse entstehen, die urheber-, kennzeichen- oder sonstigen Schutzrechten unterliegen, stehen die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte grundsätzlich rob.56 zu, soweit nicht im Einzelvertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
  2. Der Kunde erhält in Ermangelung abweichender Regelung im entsprechenden Einzelvertrag ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vertraglich vorgesehenen Zweck. Eine darüberhinausgehende Nutzung, Bearbeitung, Weitergabe oder Unterlizenzierung bedarf einer gesonderten, ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
  3. Bei Softwareprodukten, die von rob.56 oder von Dritten bereitgestellt werden, gelten ergänzend die jeweiligen Lizenz- und Nutzungsbedingungen der Hersteller.
  4. Nach Beendigung des Vertrags hat der Kunde die Nutzung der Arbeitsergebnisse oder Software einzustellen und etwaig überlassene Kopien, Unterlagen oder Datenträger auf Verlangen von rob.56 zurückzugeben oder nachweislich zu löschen, soweit es sich um zeitgebundene oder nur vorläufig eingeräumte Nutzungsrechte handelt (insbesondere SaaS-Leistungen, Text- oder Evaluierungsversionen). Unberührt bleibt das dem Kunden nach vollständiger Zahlung eingeräumte dauerhafte Nutzungsrecht an den von rob.56 erstellten Arbeitsergebnissen (z.B. Skripten, Konfigurationen, Dokumentationen), das auch nach Vertragsende fortbesteht.
  5. Im Übrigen gelten hinsichtlich Art und Umfang der Nutzungsrechte die im jeweiligen Einzelvertrag getroffenen Bestimmungen, die insoweit vorrangig gelten.

§ 9 Ergänzende Geltung von Herstellerbedingungen

  1. Sofern rob.56 dem Kunden Produkte, Software oder Services von Dritten bereitstellt oder vermittelt, geltend ergänzend zu diesen AGB die Vertrags- und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers (z. B. Lizenzbedingungen, Endnutzerbedingungen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen), soweit sie den Erwerb und die Nutzung dieser Produkte betreffen.
  2. rob.56 weist den Kunden vor Vertragsschluss auf die Anwendbarkeit dieser Bedingungen hin und stellt ihm diese auf Wunsch jederzeit in Textform zur Verfügung. Im Übrigen werden die Bedingungen dem Kunden mit Übergabe des Produkts zugänglich gemacht.
  3. Der Kunde verpflichtet sich, die jeweiligen Herstellerbedingungen einzuhalten und diese sowohl im Verhältnis zu rob.56 als auch gegenüber dem Hersteller zu beachten.

§ 10 Exportbeschränkungen und Sanktionsvorschriften

  1. Die von rob.56 angebotenen Produkte, Software und Services können Exportkontrollbestimmungen und Sanktionsvorschriften der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland, der Vereinigten Staaten von Amerika sowie anderer anwendbarer Rechtsordnungen unterliegen. Diese Vorschriften können sich insbesondere auf den Empfänger, den Sitz des Empfängers oder den Verwendungsort der Leistungen beziehen.
  2. Der Kunde verpflichtet sich, die einschlägigen Export- und Sanktionsvorschriften eigenverantwortlich zu beachten und erforderliche Genehmigungen auf eigene Kosten einzuholen, soweit er die Leistungen von rob.56 exportiert, re-exportiert oder Endkunden im Ausland zur Verfügung stellt.
  3. rob.56 übernimmt keine Gewähr dafür, dass die vom Kunden beabsichtigten Verwendungen genehmigungsfähig sind. Gesetzliche Verpflichtungen von rob.56 als Exporteur oder Lieferant bleiben unberührt.

§ 11 Gewährleistung

  1. rob.56 leistet Gewähr für die Aufrechterhaltung der vertraglich geschuldeten Leistung während der Vertragslaufzeit sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung keine Rechte Dritter entgegenstehen. rob.56 wird auftretende Sach- und Rechtsmängel in angemessener Zeit beseitigen.
  2. Soweit rob.56 dem Kunden Hard- oder Software von Dritten bereitstellt oder vermittelt, gelten für deren Beschaffenheit, Funktionalität und Gewährleistung ausschließlich die jeweiligen Hersteller- oder Lizenzbedingungen. rob.56 übernimmt insoweit keine weitergehende Gewährleistung, es sei denn, dies ist im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, rob.56 Mängel sowie Mengenabweichungen oder Falschlieferungen nach deren Entdeckung unverzüglich anzuzeigen. Bei Sachmängeln und Mängeln an digitalen Produkten erfolgt dies unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände.
  4. Der Kunde wird rob.56 bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben. Insbesondere sind etwaige Mängel unter Protokollierung angezeigter Fehlermeldungen zu dokumentieren. Der Kunde ist verpflichtet, vor Anzeige des Mangels zunächst eine Problemanalyse und Fehlerbeseitigung nach dem Bedienerhandbuch oder anderweitig von rob.56 dafür zur Verfügung gestellten Dokumentationen durchzuführen. Die Anzeigefrist beträgt für Mängel, die bei der nach Art der Ware gebotenen sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, längstens eine Woche. Ist der Kunde Kaufmann und versäumt er die unverzügliche, frist- oder formgerechte Anzeige des Mangels, gilt die Ware in Ansehung dieser Mängel als genehmigt.
  5. rob.56 weist darauf hin, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Hard- und Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungskombinationen fehlerfrei arbeitet oder gegen Manipulation durch Dritte geschützt werden kann. rob.56 gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass von rob.56 eingesetzte oder bereitgestellte Hard- und Software zum Überlassungszeitpunkt, unter normalen Betriebsbedingungen und bei normaler Instandhaltung im Wesentlichen gemäß Leistungsbeschreibung des Herstellers funktioniert.
  6. Die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ist ausgeschlossen.

§ 12 Haftungsbeschränkung

  1. Soweit sich aus dem entsprechenden Vertrag einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften die Parteien einander für die Einhaltung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
  2. rob.56 schuldet die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob rob.56 ein Verschulden trifft, ist zudem zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann.
  3. rob.56 haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  4. Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
  5. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet rob.56 insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Der Kunde ist insoweit verpflichtet, in seinem Verantwortungsbereich regelmäßig und dem Stand der Technik entsprechend Datensicherungen vorzunehmen.
  6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeitenden, Vertreter und Organe von rob.56.

§ 13 Geheimhaltung, Datenschutz und IT-Sicherheit

  1. Die Parteien werden die für sie jeweils geltenden anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere diejenigen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), einhalten. Die Parteien haben sämtliche Mitarbeitende nach den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu belehren und auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt über die Beendigung des jeweiligen Einzelvertrags hinaus fort.
  2. Sofern und soweit rob.56 im Rahmen der Leistungserbringung Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden hat, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen entsprechenden Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen. In diesem Fall wird rob.56 die entsprechenden personenbezogenen Daten allein nach den dort festgehaltenen Bestimmungen und nach den Weisungen des Kunden verarbeiten.
  3. Beide Parteien stellen sicher, dass bei der Leistungserbringung alle einschlägigen gesetzlichen Regelungen zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei eingehalten werden. Sie stellen insbesondere sicher, dass ihre Mitarbeitenden bzw. die von ihnen für die Auftragsdurchführung hinzugezogenen Dritten die einschlägigen Bestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) uneingeschränkt auch in Hinblick auf das Datenschutzinteresse der jeweils anderen Partei beachten.
  4. Beide Parteien weisen auf Anforderung der jeweils anderen Partei nach, die Regelungen des GeschGehG einzuhalten. Alle danach geheim zuhaltenden Unterlagen, Informationen, Dokumente und Dateien dürfen nur mit dem Einverständnis der jeweils anderen Partei vervielfältigt, nicht autorisierten Personen zugänglich gemacht oder veröffentlicht werden.
  5. rob.56 hat geeignete und dem Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen getroffen, um die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit seiner im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Systeme, Komponenten und Prozesse und aller vom Kunden überlassenen oder in sonstiger Weise zugänglich gemachten Daten sicherzustellen. rob.56 ist weiterhin zur regelmäßigen Datensicherung im erforderlichen Umfang verpflichtet.

§ 14 Kündigung und ihre Folgen

  1. Die Fristen für die ordentliche Kündigung beider Parteien ergeben sich aus dem jeweils von rob.56 erstellten Einzelvertrag.
  2. Unberührt bleibt das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund. rob.56 kann den Vertrag aus wichtigem Grund insbesondere dann kündigen, wenn:
    • der Kunde eine Vertragspflicht schwer oder trotz Mahnung wiederholt verletzt,
    • ein Zahlungsrückstand von mehr als 45 Tagen besteht,
    • der Kunde zahlungsunfähig wird, einem Insolvenz- oder gerichtlichem Vergleichsverfahren unterliegt oder wenn entsprechende Verfahrensanträge mangels einer die Kosten deckende Masse abgelehnt wurden.
  3. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses stellt rob.56 dem Kunden die auf dem für den Kunden bestimmten Speicherplatz abgelegten Inhalte auf einem Datenträger oder per Datenfernübertragung für einen Zeitraum von vier Wochen zum Abruf zur Verfügung. Etwaige Zurückbehaltungsrechte von rob.56 bleiben unberührt.
  4. Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen; die Textform genügt, sofern im Einzelvertrag nichts abweichendes geregelt ist.

§ 15 Vertragsübergang

  1. Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag dürfen weder gänzlich, noch zum Teil von einer Partei ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden, es sei denn, es lieg eine Umfirmierung, eine Fusion mit einem anderen Unternehmen oder eine andere Form der Umwandlung vor.

§ 16 Versicherungen

  1. rob.56 unterhält eine Betriebshaftpflicht- bzw. Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bei einem in der Europäischen Union zugelassenen Versicherer. Der Versicherungsschutz umfasst insbesondere Personen-, Sach- und Vermögensschäden in markt- und branchenüblichen Deckungssummen.
  2. Auf Verlangen weist rob.56 das Bestehen des Versicherungsschutzes durch geeignete Nachweise nach.

§ 17 Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden oder sollten diese eine ausfüllungsbedürftige Lücke enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung oder der Lücke tritt eine dem wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung nahekommende Regelung, die von den Parteien vereinbart worden wäre, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten.
  2. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Abweichend von Satz 1 sind auch formlos getroffene Änderungen oder Ergänzungen wirksam, wenn es sich dabei um Individualabreden im Sinne von § 305b BGB handelt.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und den jeweiligen Einzelverträgen ist der Geschäftssitz von rob.56, sofern der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist. rob.56 ist jedoch in allen Fällen berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
  4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.